Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie im Falle einer Krankheit vor einer Kündigung geschützt sind. Doch das ist ein Irrtum. Zwar gibt es in Deutschland einen umfassenden Kündigungsschutz, dennoch kann der Arbeitgeber – unter bestimmten Voraussetzungen – eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Dabei müssen jedoch strenge Regeln beachtet werden. Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur dann möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters dauerhaft eingeschränkt ist. Zudem müssen die krankheitsbedingten Fehlzeiten so gravierend sein, dass sie die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen.
Kündigung wegen Krankheit – alle Fakten auf einen Blick
Entgegen der landläufigen Meinung bietet eine Erkrankung keinen absoluten Schutz vor einer Kündigung. Zwar darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen, wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt, doch unter gewissen Umständen ist eine Kündigung rechtmäßig. Eine negative Gesundheitsprognose und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit können eine solche Kündigung rechtfertigen.
Eine Kündigung wegen Krankheit ist unter strengen Regeln möglich
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die besagt, dass mit weiteren Ausfällen zu rechnen ist. Zudem muss die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters dauerhaft eingeschränkt sein, sodass er seine vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers durch die Fehlzeiten. Leidet das Unternehmen erheblich unter den krankheitsbedingten Ausfällen und entstehen dadurch finanzielle Nachteile, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss diese Beeinträchtigungen jedoch nachweisen können.
Eine gelegentliche Erkältung, wiederkehrende Allergien oder ein vereinzelter Infekt reichen für eine Kündigung nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber belegen, dass auch in Zukunft mit häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist und sich daraus Nachteile für das Unternehmen ergeben.
Insgesamt unterliegt eine Kündigung wegen Krankheit strengen Regeln und Voraussetzungen. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass eine Erkrankung allein nicht automatisch vor einer Kündigung schützt.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist Pflicht seit 2004
Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber seit 2004 ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer nach Möglichkeiten zu suchen, wie der Arbeitsplatz erhalten und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Hierbei können verschiedene Maßnahmen wie eine stufenweise Wiedereingliederung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Umschulung in Betracht gezogen werden.
Es gibt jedoch Personengruppen, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Dazu zählen unter anderem:
- Schwangere und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
- Menschen mit Behinderung
- Mitglieder des Betriebsrates
- Auszubildende nach Ablauf der Probezeit
Für diese Personengruppen ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Regel unwirksam, selbst wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass eine Kündigung wegen Krankheit nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte. Zuvor müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Arbeitsplatz zu erhalten und die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen.
Kündigung bei Krankheit – Das Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Kündigung von Arbeitnehmern geht, die aufgrund von Krankheit ihre Arbeit nicht mehr vollständig ausüben können. Der Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes erstreckt sich auf Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind und deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Innerhalb des Schutzbereichs des Kündigungsschutzgesetzes darf eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn ein im KSchG geregelter Kündigungsgrund vorliegt. Dazu zählen betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich in der Regel um eine personenbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss hierbei nachweisen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Sittenwidrige und treuwidrige Kündigungen sind unwirksam
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann eine Kündigung wegen Krankheit unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstoßen. Eine sittenwidrige Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung aus verwerflichen Motiven ausspricht, beispielsweise als Reaktion auf eine Krankmeldung, um den Arbeitnehmer zu schikanieren. Eine treuwidrige Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer nicht ausreichend unterstützt oder keine angemessenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung ergriffen hat.
Das Kündigungsschutzgesetz bietet Arbeitnehmern einen wichtigen Schutz vor willkürlichen Kündigungen aufgrund von Krankheit. Es stellt sicher, dass eine Kündigung nur dann zulässig ist, wenn sie durch einen rechtlich anerkannten Grund gerechtfertigt ist und der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Fazit
Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, ist es ratsam, unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Dieser kann die Wirksamkeit Ihrer Kündigung überprüfen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einleiten. Beachten Sie jedoch, dass hierfür eine Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung gilt. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, um Ihre Rechte zu wahren.
Ein erfahrener Arbeitsrechtler kann nicht nur die Chancen einer Kündigungsschutzklage einschätzen, sondern auch eine angemessene Abfindung für Sie verhandeln oder sogar Ihren Arbeitsplatz zurückgewinnen. Zögern Sie daher nicht, sich rechtlichen Beistand zu holen und lassen Sie die knappe Drei-Wochen-Frist nicht ungenutzt verstreichen.