Die Kosten einer Beratung bei finanziellen Schwierigkeiten richtig einschätzen

Überschuldung entsteht meist nicht durch eine einzelne offene Rechnung. Kredite, Mietrückstände, unbezahlte Rechnungen oder Forderungen von Inkassounternehmen können sich über längere Zeit ansammeln. Eine Schuldnerberatung erfasst zunächst die finanzielle Situation und prüft, welche Schritte zur Regelung der Verbindlichkeiten infrage kommen.

Für die Beratung gibt es keine einheitliche Preisgestaltung. Neben unentgeltlichen Beratungsstellen bestehen kostenpflichtige Angebote mit unterschiedlichen Abrechnungsmodellen. Vor einer Beauftragung sollte deshalb geklärt sein, welche Tätigkeiten im vereinbarten Betrag enthalten sind und für welche weiteren Schritte zusätzliche Gebühren entstehen können.

Kurzfassung

  • Öffentliche und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen können ihre Beratung unentgeltlich anbieten, während andere Stellen Gebühren verlangen.
  • Die Gesamtausgaben hängen unter anderem vom Leistungsumfang und vom vereinbarten Abrechnungsmodell ab.
  • Ein niedriger Preis für das Erstgespräch sagt noch nichts über die Kosten der weiteren Bearbeitung aus.
  • Außergerichtliche Schuldenbereinigung und Insolvenzverfahren sind voneinander getrennte Verfahrensabschnitte.
  • Vor einer kostenpflichtigen Beauftragung sollten Leistungen, Vergütung und Zahlungsdauer schriftlich feststehen.

 

Unterschiedliche Beratungsstellen und ihre Abrechnung

Bei finanziellen Schwierigkeiten kommen verschiedene Anlaufstellen infrage. Kommunale und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen bieten Beratungen teilweise ohne Gebühren für die ratsuchende Person an. Daneben gibt es kostenpflichtige Beratungsangebote und anwaltliche Tätigkeiten.

Welche Kosten für eine Schuldnerberatung entstehen, hängt vom Umfang der vereinbarten Leistungen, dem Abrechnungsmodell und der Dauer der Beratung ab. Eine einmalige Bestandsaufnahme umfasst weniger Tätigkeiten als eine längerfristige Begleitung, bei der Forderungen geprüft und mehrere Gläubiger kontaktiert werden.

Bei der Abrechnung kommen beispielsweise Pauschalen, Vergütungen für einzelne Tätigkeiten oder laufende Zahlungen infrage. Ein Preisvergleich ist erst aussagekräftig, wenn neben dem Betrag auch die darin enthaltenen Leistungen und die vorgesehene Zahlungsdauer betrachtet werden.

Erstberatung und weitere Bearbeitung getrennt betrachten

Zu Beginn werden üblicherweise Einnahmen, laufende Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten erfasst. Auch Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und bereits bestehende Vereinbarungen mit Gläubigern können für die Einschätzung der finanziellen Lage erforderlich sein.

Ein kostenpflichtiges Erstgespräch muss nicht automatisch die weitere Bearbeitung einschließen. Werden anschließend Gläubiger angeschrieben, Forderungen geprüft oder Verhandlungen vorbereitet, können hierfür gesonderte Gebühren vereinbart werden.

Vor Vertragsabschluss sollte daher feststehen, ob der genannte Betrag nur für einen Termin oder für einen längeren Beratungszeitraum gilt. Bei monatlichen Zahlungen ist zusätzlich die vorgesehene Laufzeit entscheidend. Erst aus Betrag und Zahlungsdauer ergibt sich, welche Gesamtausgaben entstehen können.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung als eigener Schritt

Nicht jede Überschuldung führt unmittelbar zu einem Insolvenzantrag. Je nach finanzieller Situation kann zunächst versucht werden, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu erreichen. Gegenstand solcher Verhandlungen können beispielsweise Ratenzahlungen, Stundungen oder ein teilweiser Erlass von Forderungen sein.

Ein außergerichtlicher Vergleich kommt durch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger zustande. Er bindet nur diejenigen Gläubiger, die der Vereinbarung zugestimmt haben. Bei mehreren Gläubigern müssen die jeweiligen Forderungen und Reaktionen deshalb getrennt berücksichtigt werden.

Für die Kostenfrage ist entscheidend, wie die Tätigkeit während dieser Verhandlungen abgerechnet wird. Scheitert der Einigungsversuch, können zuvor vereinbarte Gebühren dennoch angefallen sein. Der Beratungsvertrag sollte deshalb erkennen lassen, welche Zahlungen für diesen Abschnitt vorgesehen sind.

Verbraucherinsolvenz nicht mit allgemeiner Beratung gleichsetzen

Schuldnerberatung und Insolvenzberatung bezeichnen unterschiedliche Tätigkeitsbereiche. Eine allgemeine Beratung dient zunächst der Erfassung und Einordnung der finanziellen Lage. Erst wenn eine außergerichtliche Regelung nicht zustande kommt oder nach Prüfung der Situation nicht ausreicht, kann ein Insolvenzverfahren näher betrachtet werden.

Bei einer Verbraucherinsolvenz muss vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans stattgefunden haben. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, muss dies für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung kann beispielsweise von einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden. 

Danach kann sich ein gerichtliches Insolvenzverfahren anschließen. Beratungskosten aus der vorherigen Schuldenberatung und Aufwendungen im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens sollten deshalb nicht ohne Prüfung als einheitlicher Kostenblock behandelt werden.

Verbraucher- und Regelinsolvenz voneinander abgrenzen

Die Verbraucherinsolvenz richtet sich grundsätzlich an natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemals Selbstständige können ebenfalls die Verbraucherinsolvenz beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. 

Aktuell Selbstständige und Unternehmen fallen dagegen grundsätzlich unter die Regelinsolvenz. Die Zuordnung ist für die Beratung bedeutsam, weil sich die erforderlichen Schritte und der Bearbeitungsumfang unterscheiden können.

Nicht jede Überschuldung führt zwangsläufig zu einer Verbraucherinsolvenz. Je nach finanzieller Situation kann eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern ausreichen. Ist ein Insolvenzverfahren erforderlich, muss anschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz vorliegen oder die Regelinsolvenz anzuwenden ist. 

Kostenangaben vor der Beauftragung vergleichen

Eine schriftliche Kostenaufstellung sollte erkennen lassen, welche Tätigkeiten bereits abgedeckt sind. Dazu können die Sichtung der Unterlagen, Forderungsprüfung, Gläubigerkorrespondenz und Vorbereitung eines Schuldenbereinigungsplans gehören.

Ebenso sollte erkennbar sein, wann weitere Gebühren anfallen. Fehlen Angaben zur Vertragsdauer oder zu zusätzlich berechneten Tätigkeiten, lässt sich die finanzielle Gesamtbelastung vorab nur schwer bestimmen.

Versprechen über einen sicheren Ausgang sind kein geeigneter Maßstab für die Auswahl einer Beratungsstelle. Weder die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zu einem Vergleich noch der Ausgang eines späteren gerichtlichen Verfahrens kann allein durch die Beratung festgelegt werden.

Fazit

Die Gebühren einer Schuldnerberatung lassen sich nur zusammen mit dem vereinbarten Leistungsumfang beurteilen. Erstberatung, weitere Bearbeitung, außergerichtlicher Einigungsversuch und ein mögliches Insolvenzverfahren sind getrennte Schritte, für die unterschiedliche Kostenregelungen bestehen können.

Vor einer Beauftragung sollten daher der vollständige Leistungsumfang, die Zahlungsweise und mögliche weitere Gebühren bekannt sein. Ebenso muss geklärt werden, ob eine außergerichtliche Schuldenregulierung infrage kommt und ob bei einem späteren Insolvenzverfahren die Voraussetzungen für eine Verbraucher- oder Regelinsolvenz vorliegen.